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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sulzer Consulting GmbH · Ausgabe September 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung aller Verträge zwischen der Sulzer Consulting GmbH, Bleichimattweg 2, 6300 Zug («Sulzer Consulting») und ihren Kundinnen und Kunden («Kunde») über Leistungen im Bereich der Informatik. Dazu gehören insbesondere IT-Beratung, IT-Support vor Ort und über Fernzugriff, Managed Services (z.B. Monitoring, Endpoint-Schutz, Wartung), Entwicklung und Betreuung von Software, Projektleistungen, die Beschaffung und Verwaltung von Lizenzen und Cloud-Diensten sowie die Lieferung von Hardware («Leistungen»).

1.2 Die AGB gelten für alle Offerten, Aufträge und Verträge, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Mit der Erteilung eines Auftrags, der Annahme einer Offerte oder der Entgegennahme einer Leistung anerkennt der Kunde diese AGB. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Sulzer Consulting habe sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

1.3 Bei Widersprüchen gelten die Vertragsdokumente in folgender Reihenfolge: (a) der von beiden Parteien unterzeichnete Einzelvertrag samt Anhängen (z.B. Leistungsbeschreibung, Service Level Agreement); (b) die angenommene Offerte bzw. die Auftragsbestätigung; (c) diese AGB. Für Produkte und Dienste Dritter gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters (Ziffer 7).

1.4 Separat abgeschlossene Vereinbarungen, insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen und Verträge über die Bearbeitung von Personendaten im Auftrag, bleiben vorbehalten und gehen diesen AGB in ihrem jeweiligen Regelungsbereich vor.

1.5 Massgebend ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung der AGB. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website von Sulzer Consulting (sulzer.it) abrufbar.

2. Offerte und Vertragsabschluss

2.1 Offerten von Sulzer Consulting sind 30 Tage ab Offertdatum gültig, sofern in der Offerte nichts anderes angegeben ist. Preise für Produkte und Dienste Dritter (Hardware, Lizenzen, Cloud-Dienste) sind freibleibend und können sich bis zur Bestellung beim Hersteller oder Distributor ändern.

2.2 Der Vertrag kommt zustande mit der Unterzeichnung oder schriftlichen Annahme der Offerte durch den Kunden (auch per E-Mail oder mittels elektronischer Signatur), mit der Auftragsbestätigung durch Sulzer Consulting oder, bei Aufträgen ohne Offerte, mit dem Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden.

2.3 Aufträge können auch mündlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Ticketsystem erteilt werden. Sulzer Consulting darf davon ausgehen, dass Anfragen von Mitarbeitenden des Kunden im Rahmen ihrer üblichen Funktion vom Kunden autorisiert sind. Der Kunde kann Sulzer Consulting schriftlich mitteilen, welche Personen ihn vertreten und Aufträge erteilen dürfen; ab dieser Mitteilung sind nur noch diese Personen berechtigt.

2.4 Aufwandschätzungen in Offerten sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixpreis oder als Kostendach bezeichnet sind.

2.5 Sulzer Consulting kann bei Neukunden, bei grösseren Aufträgen sowie für Hardware und Lizenzen, die sie im Voraus beschaffen muss, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.

3. Leistungserbringung

3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag. Sulzer Consulting erbringt die Leistungen fachgerecht, nach anerkannten Methoden und dem Stand der Technik sowie mit der gebotenen Sorgfalt und dokumentiert die erbrachten Leistungen in angemessenem Umfang.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis (Werk) oder ein Service Level vereinbart ist, schuldet Sulzer Consulting ein sorgfältiges Tätigwerden im Sinne des Auftragsrechts, nicht einen bestimmten Erfolg. Beratungsleistungen sind Empfehlungen; der Entscheid über deren Umsetzung liegt beim Kunden.

3.3 Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen die gesetzlich anerkannten Feiertage im Kanton Zug, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausserhalb der Geschäftszeiten erbringt Sulzer Consulting Leistungen nach Verfügbarkeit; es gelten die Zuschläge gemäss Ziffer 5.3.

3.4 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie Verfügbarkeiten sind nur verbindlich, wenn sie in einem Service Level Agreement schriftlich vereinbart wurden. Ohne eine solche Vereinbarung reagiert Sulzer Consulting auf Anfragen und Störungen bestmöglich (best effort) innerhalb der Geschäftszeiten und nach Dringlichkeit.

3.5 Sulzer Consulting darf für die Leistungserbringung Fernwartungs-, Monitoring-, Endpoint-Schutz- und Verwaltungswerkzeuge einsetzen und diese auf den Systemen des Kunden installieren und betreiben. Der Kunde stimmt der Installation sowie der damit verbundenen Erhebung technischer Daten (z.B. Geräte-, Ereignis- und Verbindungsdaten) zu, soweit dies für Betrieb, Support und Sicherheit erforderlich ist. Nach Vertragsende werden diese Werkzeuge entfernt oder deaktiviert.

3.6 Geplante Wartungsarbeiten, die zu Unterbrüchen führen können, kündigt Sulzer Consulting im Voraus an und führt sie nach Möglichkeit ausserhalb der Geschäftszeiten des Kunden durch. Dringende Sicherheitsupdates und Massnahmen zur Abwehr akuter Gefahren können ohne Vorankündigung erfolgen; der Kunde wird umgehend informiert.

3.7 Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei laufenden oder unmittelbar drohenden Sicherheitsvorfällen, darf Sulzer Consulting die zur Schadensabwehr erforderlichen Sofortmassnahmen (z.B. Isolieren von Geräten, Sperren von Konten, Trennen von Verbindungen) auch ohne vorgängige Zustimmung des Kunden treffen und den Aufwand dafür verrechnen. Sulzer Consulting informiert den Kunden so rasch wie möglich.

3.8 Sulzer Consulting bestimmt die eingesetzten Personen und darf zur Leistungserbringung Subunternehmer und andere Hilfspersonen beiziehen. Sie wählt diese sorgfältig aus und verpflichtet sie zur Vertraulichkeit. Sulzer Consulting darf auch für andere Kunden, einschliesslich Mitbewerber des Kunden, tätig sein.

3.9 Sulzer Consulting darf die zur Leistungserbringung eingesetzten Werkzeuge, Verfahren und Produkte Dritter durch gleichwertige ersetzen, sofern der vereinbarte Leistungszweck gewahrt bleibt. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden vorgängig mitgeteilt.

3.10 Termine sind unverbindliche Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie verschieben sich angemessen, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, Änderungen verlangt oder Dritte (z.B. Hersteller, Lieferanten, Telekommunikationsanbieter) nicht rechtzeitig liefern.

3.11 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) sind schriftlich zu vereinbaren. Sulzer Consulting teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Kosten und Termine mit; Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet. Bis zur Einigung setzt Sulzer Consulting die Arbeiten unverändert fort.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt Sulzer Consulting rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ressourcen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Räumlichkeiten, Systemen und Daten vor Ort und über Fernzugriff (z.B. VPN, Remote Desktop), die notwendigen Berechtigungen und Administratorenkonten sowie eine fachlich zuständige Ansprechperson.

4.2 Der Kunde ist für die regelmässige und vollständige Sicherung seiner Daten und Systeme verantwortlich, es sei denn, Sulzer Consulting habe die Datensicherung ausdrücklich als Leistung übernommen. Vor Eingriffen in Systeme (z.B. Migrationen, Updates, Konfigurationsänderungen) stellt der Kunde sicher, dass eine aktuelle und wiederherstellbare Sicherung vorhanden ist.

4.3 Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit seiner Daten, Inhalte und Weisungen sowie für die ordnungsgemässe Lizenzierung der von ihm selbst beschafften Software verantwortlich.

4.4 Der Kunde trifft in seinem Verantwortungsbereich angemessene Sicherheitsmassnahmen (z.B. sichere Passwörter, Multi-Faktor-Authentifizierung, zeitnahe Installation von Updates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden) und befolgt die Sicherheitsempfehlungen von Sulzer Consulting. Lehnt der Kunde von Sulzer Consulting empfohlene Sicherheits-, Wartungs- oder Update-Massnahmen ab oder verzögert er sie, trägt er die daraus entstehenden Risiken und Folgen selbst.

4.5 Der Kunde meldet Störungen und Serviceanfragen über die vereinbarten Kanäle (z.B. Helpdesk, Ticketsystem, E-Mail) mit einer nachvollziehbaren Beschreibung und unterstützt Sulzer Consulting im Rahmen des Zumutbaren bei der Analyse und Behebung.

4.6 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, trägt er die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Wartezeiten, Mehraufwand, erhöhte Risiken). Sulzer Consulting darf den dadurch verursachten Mehraufwand nach Aufwand verrechnen.

5. Preise und Verrechnung

5.1 Es gelten die in der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag vereinbarten Preise und Ansätze, andernfalls die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste von Sulzer Consulting. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Leistungen nach Aufwand werden nach effektivem Zeitaufwand verrechnet. Die Erfassung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten. Pro Einsatz gilt eine Mindestverrechnung von 30 Minuten bei Fernzugriff bzw. 60 Minuten vor Ort, sofern nichts anderes vereinbart ist. Reisezeit, Anfahrt und Spesen (z.B. Reisekosten, Übernachtungen, Material, Versand) werden gemäss Offerte pauschal oder nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

5.3 Für Einsätze ausserhalb der Geschäftszeiten (Ziffer 3.3), an Wochenenden und an Feiertagen gelten die in der Offerte oder Preisliste ausgewiesenen Zuschläge. Diese kommen nur zur Anwendung bei ungeplanten Störungen mit sofortigem Handlungsbedarf oder bei Einsätzen, die der Kunde ausdrücklich für diese Zeiten verlangt. Wartungsarbeiten, die Sulzer Consulting aus betrieblichen Gründen selbst ausserhalb der Geschäftszeiten einplant, werden zum Normaltarif verrechnet.

5.4 Ein vereinbartes Kostendach begrenzt den ohne Zustimmung des Kunden verrechenbaren Aufwand. Es stellt weder einen Fixpreis noch eine Zusicherung dar, dass die Leistung innerhalb des Kostendachs vollständig erbracht werden kann. Zeichnet sich eine Überschreitung ab, informiert Sulzer Consulting den Kunden vorgängig und holt seine Zustimmung ein.

5.5 Bei Fixpreisen ist die Leistung gemäss der vereinbarten Beschreibung abgegolten. Zusätzliche Leistungen, Änderungen (Ziffer 3.11) sowie Mehraufwand infolge fehlender Mitwirkung oder unvollständiger bzw. unrichtiger Angaben des Kunden werden nach Aufwand verrechnet.

5.6 Wiederkehrende Leistungen (z.B. Managed Services, Monitoring, Lizenzen, Hosting) werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nutzungsabhängige Leistungen und Lizenzen (z.B. pro Gerät oder Benutzer) werden nach der tatsächlichen Anzahl abgerechnet; Änderungen der Anzahl wirken sich ab der folgenden Abrechnungsperiode aus.

5.7 Sulzer Consulting kann die Preise für wiederkehrende Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten auf ein Monatsende anpassen. Der Kunde kann die betroffene Leistung in diesem Fall auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung kündigen. Preisänderungen von Herstellern und Anbietern sowie Wechselkursänderungen bei Produkten und Diensten Dritter darf Sulzer Consulting weitergeben; sie gelten ab dem Zeitpunkt, an dem sie für Sulzer Consulting wirksam werden.

6. Rechnungsstellung und Zahlung

6.1 Leistungen nach Aufwand werden monatlich in Rechnung gestellt, einmalige Leistungen und Lieferungen nach Erbringung bzw. Lieferung, Projekte nach dem vereinbarten Zahlungsplan. Sulzer Consulting stellt dem Kunden mit der Rechnung oder auf Verlangen einen Rapport der verrechneten Leistungen zur Verfügung.

6.2 Einwände gegen Rechnungen oder Rapporte sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich und begründet mitzuteilen; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Unbestrittene Teile der Rechnung sind fristgerecht zu bezahlen.

6.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Es ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet; Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.4 Bei Zahlungsverzug darf Sulzer Consulting nach schriftlicher Mahnung und Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen ihre Leistungen ganz oder teilweise einstellen oder zurückbehalten, Zugänge zu von ihr betriebenen Diensten sperren und Lizenzen nicht verlängern, bis die offenen Beträge beglichen sind. Vertragliche Fristen und Termine verlängern sich entsprechend; die Vergütung bleibt geschuldet. Für die Folgen einer solchen Leistungseinstellung haftet Sulzer Consulting nicht.

6.5 Der Kunde darf Forderungen von Sulzer Consulting nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen.

7. Produkte und Dienste Dritter

7.1 Sulzer Consulting beschafft und verwaltet für den Kunden Lizenzen, Abonnemente, Cloud-Dienste, Sicherheitsdienste und Hardware von Herstellern und Anbietern («Drittprodukte»). Für die Nutzung von Drittprodukten gelten die Lizenz-, Nutzungs- und Servicebedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters, die der Kunde mit der Bestellung anerkennt. Sulzer Consulting stellt diese Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung.

7.2 Laufzeiten, Mindestmengen, Kündigungsfristen und Preisänderungen des Herstellers oder Anbieters gelten auch im Verhältnis zwischen Sulzer Consulting und dem Kunden. Bestellte Lizenzen und Abonnemente können nach der Bestellung nicht widerrufen werden. Bei vorzeitiger Beendigung bleibt die Vergütung bis zum Ende der beim Hersteller oder Anbieter eingegangenen Laufzeit (z.B. Jahresverpflichtung) geschuldet; vorausbezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

7.3 Sulzer Consulting gewährleistet und haftet für Drittprodukte nur im Umfang der Garantie- und Gewährleistungszusagen des Herstellers oder Anbieters. Sie unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung solcher Ansprüche und tritt ihm auf Verlangen ihre eigenen Ansprüche gegen den Hersteller oder Anbieter ab, soweit dies möglich ist. Für Verfügbarkeit, Funktion, Sicherheit, Datenstandort, Änderungen oder Einstellung von Diensten Dritter (z.B. Cloud-, Hosting-, Telekommunikations- und Sicherheitsdienste) haftet Sulzer Consulting nicht; massgebend sind die Zusagen des jeweiligen Anbieters. Vorbehalten bleibt die Sorgfalt von Sulzer Consulting bei der Auswahl, Einrichtung und Beratung im Rahmen ihres eigenen Leistungsumfangs.

7.4 Sicherheitsdienste Dritter (z.B. Endpoint-Schutz, Managed Detection and Response, Verwaltung von Administratorenrechten) werden vom jeweiligen Anbieter erbracht und von Sulzer Consulting administriert. Sie reduzieren Risiken, bieten aber keine Garantie für die Erkennung oder Verhinderung sämtlicher Angriffe.

7.5 Hardware: Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe an den Kunden oder an den Transporteur auf den Kunden über. Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Sulzer Consulting; der Kunde ermächtigt Sulzer Consulting, den Eigentumsvorbehalt im Register eintragen zu lassen. Der Kunde prüft die Lieferung unverzüglich und rügt Mängel innert 5 Arbeitstagen schriftlich; versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Es gilt die Herstellergarantie; Sulzer Consulting leistet keine darüber hinausgehende Gewähr.

7.6 Für Dienste, die der Kunde direkt bei einem Anbieter bezieht oder selbst verwaltet (z.B. eigene Cloud-Tenants, Konten oder Domains), ist Sulzer Consulting nur insoweit verantwortlich, als sie diese im Auftrag des Kunden konfiguriert oder betreut.

8. Projekte, Softwareentwicklung und Abnahme

8.1 Projekte und Entwicklungsleistungen werden auf der Basis einer Offerte, eines Pflichtenhefts oder einer vereinbarten Aufgabenbeschreibung erbracht. Bei agiler Vorgehensweise werden Umfang und Prioritäten laufend gemeinsam festgelegt und die Leistungen nach Aufwand verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8.2 Ist ein Arbeitsergebnis abzuliefern, meldet Sulzer Consulting dessen Fertigstellung. Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis innert 10 Arbeitstagen und meldet festgestellte Mängel schriftlich und nachvollziehbar. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde innert dieser Frist keine erheblichen Mängel meldet, wenn er es produktiv nutzt oder wenn er es vorbehaltlos bezahlt.

8.3 Erheblich sind Mängel, welche die vereinbarte Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Sulzer Consulting behebt gemeldete erhebliche Mängel innert angemessener Frist und stellt das Arbeitsergebnis erneut zur Prüfung bereit. Unerhebliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

8.4 Teilabnahmen sind zulässig. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt des Zusammenwirkens der Gesamtleistung.

9. Gewährleistung

9.1 Sulzer Consulting gewährleistet, dass ihre Leistungen der vereinbarten Beschreibung entsprechen und sorgfältig erbracht werden. Für Leistungen nach Aufwand (insbesondere Beratung, Support und Wartung) gewährleistet Sulzer Consulting die sorgfältige Ausführung, jedoch keinen bestimmten Erfolg, keine bestimmte Verfügbarkeit und keine Fehlerfreiheit der betreuten Systeme.

9.2 Bei Werkleistungen (z.B. Individualsoftware, Konfigurationen, Installationen) beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Abnahme. Mängel sind innert 30 Tagen nach Abnahme, versteckte Mängel innert 10 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich und nachvollziehbar zu rügen; andernfalls gilt die Leistung in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt.

9.3 Bei rechtzeitig gerügten Mängeln ist Sulzer Consulting nach ihrer Wahl zur Nachbesserung innert angemessener Frist oder zur angemessenen Preisminderung berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere die Wandelung sowie die Ersatzvornahme durch den Kunden oder Dritte auf Kosten von Sulzer Consulting, sind ausgeschlossen. Schadenersatz richtet sich ausschliesslich nach Ziffer 13.

9.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Störungen, die zurückzuführen sind auf (a) Drittprodukte (Ziffer 7) oder Änderungen an solchen durch den Hersteller (z.B. Updates, Abkündigungen); (b) Eingriffe, Änderungen oder Erweiterungen durch den Kunden oder Dritte; (c) unsachgemässe Nutzung, Bedienungsfehler oder die Nichtbeachtung von Anleitungen und Empfehlungen; (d) fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden, insbesondere unterlassene Datensicherungen; (e) Änderungen der Systemumgebung (z.B. neue Betriebssystem- oder Softwareversionen) nach der Abnahme; (f) nicht dokumentierte oder nicht reproduzierbare Mängel. Die Analyse und Behebung solcher Störungen wird nach Aufwand verrechnet.

9.5 IT-Sicherheit: Sulzer Consulting setzt Sicherheitsmassnahmen nach dem Stand der Technik und im vereinbarten Umfang um. Absolute Sicherheit gibt es nicht; Sicherheitsvorfälle, Schadsoftware, Angriffe und Datenverluste können trotz sorgfältiger Massnahmen nicht ausgeschlossen werden. Sulzer Consulting gewährleistet deshalb weder eine ununterbrochene Sicherheit oder Verfügbarkeit noch, dass sämtliche Angriffe erkannt oder verhindert werden. Das verbleibende Restrisiko trägt der Kunde; Ziffer 13 bleibt vorbehalten.

10. Rechte an Arbeitsergebnissen

10.1 Jede Partei bleibt Inhaberin der Rechte an Daten, Software, Unterlagen und Know-how, die sie in die Zusammenarbeit einbringt. Daten und Inhalte des Kunden bleiben in dessen Eigentum.

10.2 Die Urheber- und übrigen Immaterialgüterrechte an Arbeitsergebnissen, die Sulzer Consulting im Rahmen der Leistungserbringung erstellt (z.B. Software, Skripte, Konfigurationen, Konzepte, Dokumentationen), verbleiben bei Sulzer Consulting bzw. bei den berechtigten Dritten. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde das nicht ausschliessliche, zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Recht, die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für seine eigenen Zwecke zu nutzen, anzupassen und durch Dritte betreuen zu lassen. Die Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken sowie der Weiterverkauf bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Sulzer Consulting. Eine Übertragung der ausschliesslichen Rechte an Individualsoftware bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

10.3 Sulzer Consulting darf ihr Know-how, ihre Methoden, Werkzeuge, Bibliotheken und wiederverwendbaren Komponenten weiterhin frei verwenden und für andere Kunden ähnliche Leistungen erbringen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

10.4 Quellcode wird nur herausgegeben, wenn dies vereinbart ist. Für eingesetzte Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzen.

10.5 Sulzer Consulting gewährleistet, dass ihre eigenen Arbeitsergebnisse nach bestem Wissen keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt Sulzer Consulting von Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Kunden beigebrachten Inhalten, Daten oder Vorgaben beruhen.

11. Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien behandeln alle Informationen der anderen Partei, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich; dazu gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten, Systemkonfigurationen, Kundendaten, Preise und Offerten. Sie verwenden diese Informationen ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags und geben sie nur an Mitarbeitende und Hilfspersonen weiter, die sie für die Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

11.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vorher bekannt waren; (c) rechtmässig von Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden; oder (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen, wobei die offenlegende Partei die andere Partei soweit zulässig vorgängig informiert.

11.3 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrags fort. Weitergehende Pflichten aus einer separaten Geheimhaltungsvereinbarung bleiben vorbehalten.

11.4 Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Kommunikation mit Sulzer Consulting über unverschlüsselte Kanäle (z.B. E-Mail, Telefon, Messenger) erfolgen kann, und nimmt die damit verbundenen Risiken zur Kenntnis. Auf Wunsch des Kunden werden verschlüsselte Kanäle vereinbart.

12. Datenschutz

12.1 Die Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten in seinem Verantwortungsbereich und für die Information der betroffenen Personen verantwortlich.

12.2 Soweit Sulzer Consulting Personendaten im Auftrag und nach Weisung des Kunden bearbeitet, schliessen die Parteien einen separaten Auftragsbearbeitungsvertrag ab, der die Einzelheiten der Bearbeitung, die technischen und organisatorischen Massnahmen und den Beizug von Unterauftragsbearbeitern regelt. Ein blosser Zugriff auf Personendaten im Rahmen von Support-, Wartungs- und Beratungsleistungen begründet keine Auftragsbearbeitung; für solche Zugriffe gelten die Vertraulichkeitspflichten gemäss Ziffer 11.

12.3 Sulzer Consulting darf für die Leistungserbringung Dienste Dritter (z.B. Cloud-, Hosting-, Sicherheits- und Kollaborationsdienste) einsetzen, auch mit Datenbearbeitung im Ausland, sofern ein angemessener Datenschutz gemäss den gesetzlichen Anforderungen gewährleistet ist. Eine Liste der eingesetzten Anbieter ist bei Sulzer Consulting erhältlich.

12.4 Sulzer Consulting bearbeitet die Kontakt- und Vertragsdaten des Kunden für die Vertragsabwicklung, die Rechnungsstellung und die Kundenbetreuung. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website von Sulzer Consulting.

13. Haftung

13.1 Sulzer Consulting haftet für Schäden, die sie dem Kunden nachweislich durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

13.2 Jede weitergehende Haftung von Sulzer Consulting, insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Soweit ein vollständiger Ausschluss nicht zulässig ist, ist die Haftung pro Schadenereignis und insgesamt pro Vertragsjahr auf die Vergütung beschränkt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem Schadenereignis für die betroffene Leistung bezahlt hat, bei einmaligen Aufträgen auf den Wert des betroffenen Auftrags.

13.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden in jedem Fall ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Einsparungen, Betriebsunterbrüche, Nutzungsausfall, Datenverlust und Kosten der Datenwiederherstellung, Reputationsschäden sowie Ansprüche Dritter.

13.4 Sulzer Consulting haftet insbesondere nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf (a) Fehlfunktionen, Ausfälle, Sicherheitslücken oder Änderungen von Drittprodukten und Diensten Dritter (Ziffer 7); (b) Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder ihm zuzurechnender Dritter, insbesondere verletzte Mitwirkungspflichten, fehlende Datensicherungen oder abgelehnte Sicherheitsempfehlungen (Ziffer 4); (c) Sicherheitsvorfälle, Angriffe oder Schadsoftware, sofern Sulzer Consulting ihre vertraglichen Pflichten nicht absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat; (d) die Einstellung von Leistungen infolge Zahlungsverzugs (Ziffer 6.4) oder höherer Gewalt (Ziffer 14).

13.5 Für Hilfspersonen und beigezogene Dritte haftet Sulzer Consulting nur, soweit ihr bei deren Auswahl, Instruktion oder Überwachung Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Art. 101 Abs. 2 OR).

13.6 Der Kunde haftet Sulzer Consulting für Schäden aus der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten und hält Sulzer Consulting von Ansprüchen Dritter frei, die auf Daten, Inhalten, Weisungen oder der Nutzung der Leistungen durch den Kunden beruhen.

13.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden sowie in weiteren Fällen, in denen eine Beschränkung nach zwingendem Recht unzulässig ist.

14. Höhere Gewalt

14.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten (mit Ausnahme von Zahlungspflichten), soweit diese auf Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen ist, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, Aufruhr, Streik, behördliche Massnahmen, Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Internetverbindungen, grossflächige Störungen oder Angriffe auf Infrastrukturen Dritter sowie Ausfälle von Lieferanten und Anbietern.

14.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei umgehend und bemüht sich, die Auswirkungen zu begrenzen. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Tage, kann jede Partei die betroffenen Leistungen mit sofortiger Wirkung schriftlich beenden; bis dahin erbrachte Leistungen bleiben geschuldet.

15. Vertragsdauer und Kündigung

15.1 Einmalige Aufträge und Projekte enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen.

15.2 Wiederkehrende Leistungen werden auf unbestimmte Zeit vereinbart und können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalten bleiben vereinbarte Mindestlaufzeiten sowie Laufzeiten und Kündigungsfristen von Drittprodukten (Ziffer 7.2), die unabhängig von der Kündigung geschuldet bleiben.

15.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Sulzer Consulting insbesondere vor, wenn der Kunde (a) trotz schriftlicher Mahnung und Nachfrist mit Zahlungen im Verzug ist; (b) wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt; (c) die Leistungen für rechtswidrige Zwecke nutzt oder gegen Lizenzbedingungen verstösst; (d) Massnahmen, die für die sichere Leistungserbringung zwingend erforderlich sind, wiederholt verweigert; (e) zahlungsunfähig wird, über ihn der Konkurs eröffnet oder ihm eine Nachlassstundung bewilligt wird.

15.4 Soweit auf Leistungen zwingend Auftragsrecht anwendbar ist und der Vertrag jederzeit widerrufen werden kann (Art. 404 OR), hat die widerrufende Partei die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen und den daraus entstandenen Aufwand zu vergüten; erfolgt der Widerruf zur Unzeit, ist der daraus entstehende Schaden zu ersetzen.

15.5 Bei Vertragsende unterstützt Sulzer Consulting den Kunden auf Wunsch bei der Übergabe an eine neue IT-Betreuung (z.B. Dokumentation, Übergabe von Zugangsdaten, Wissenstransfer, Datenexport). Diese Leistungen werden nach Aufwand verrechnet. Sulzer Consulting gibt dem Kunden die ihm gehörenden Daten, Unterlagen und Zugangsdaten heraus, entfernt oder deaktiviert ihre Werkzeuge auf den Systemen des Kunden und löscht die Daten des Kunden 30 Tage nach Vertragsende, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten aus von Sulzer Consulting betriebenen Diensten vor Vertragsende zu exportieren oder deren Übergabe zu verlangen.

15.6 Die Vergütung für bis zum Vertragsende erbrachte Leistungen bleibt geschuldet. Von Sulzer Consulting vorfinanzierte Drittprodukte sind bis zum Ende ihrer Laufzeit zu bezahlen (Ziffer 7.2).

16. Abwerbeverbot und Referenzen

16.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeitenden oder Subunternehmer von Sulzer Consulting, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, ohne schriftliche Zustimmung von Sulzer Consulting anzustellen oder direkt zu beauftragen. Bei einer Verletzung schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen bzw. sechs Monatshonoraren der betroffenen Person; der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

16.2 Sulzer Consulting darf den Kunden mit dessen vorgängiger Zustimmung als Referenz nennen (z.B. Name und Logo). Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

17. Änderungen dieser AGB

17.1 Sulzer Consulting kann diese AGB jederzeit anpassen. Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten schriftlich (z.B. per E-Mail) mitgeteilt oder auf der Website veröffentlicht. Sie gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht vor dem Inkrafttreten schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei die betroffenen wiederkehrenden Leistungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen; bis dahin gilt die bisherige Fassung.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Schriftform: Wo diese AGB Schriftlichkeit verlangen, genügen auch E-Mail und andere Formen der Textübermittlung sowie elektronische Signaturen, sofern nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt wird. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

18.2 Abtretung: Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Sulzer Consulting auf Dritte übertragen. Sulzer Consulting darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf eine Rechtsnachfolgerin übertragen.

18.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

18.4 Unabhängigkeit: Der Vertrag begründet zwischen den Parteien weder eine Gesellschaft noch ein Arbeitsverhältnis noch eine Vertretungsbefugnis.

18.5 Sprache: Diese AGB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.

18.6 Anwendbares Recht: Der Vertrag und diese AGB unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht.

18.7 Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz der Sulzer Consulting GmbH. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten. Sulzer Consulting ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.


Sulzer Consulting GmbH · Bleichimattweg 2 · 6300 Zug · UID CHE-414.427.370 · Version 1.0, September 2026

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